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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter zum Jahreswechsel 2018/2019


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief informiert Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2018/2019 und bietet Ihnen Anlass, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Höherer Grundfreibetrag in den Jahren 2019 und 2020

2.

Höheres Netto durch Anpassung des Steuertarifs

3.

Elektronische Marktplätze: Aufzeichnungspflichten und Haftung

4.

Gutscheine im europäischen Binnenmarkt: So werden sie umsatzsteuerlich behandelt

5.

Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer: Einführung eines Schwellenwerts

6.

Elektroautos als Dienstwagen: Für 1 %-Regelung wird nur der halbe Listenpreis angesetzt

7.

Job-Ticket: Nutzer fahren künftig steuerfrei

8.

Betriebliches (Elektro-)Fahrrad: Private Nutzung ist steuerfrei

9.

Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften: Verfassungskonforme Regelung

10.

Grunderwerbsteuer: Was bei einer Veräußerung übermittelt werden muss

11.

Investmentsteuerreformgesetz 2018: Folgeänderungen

12.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Folgeänderungen

13.

Sportliche Veranstaltungen: Wann Organisationsleistungen von Dachverbänden steuerfrei sind

14.

Befristete Teilzeit ab 2019 möglich

15.

Midijobs: Grenze wird angehoben, Übergangsbereich ersetzt Gleitzone

16.

Höherer Mindestlohn ab 2019 und 2020

17.

Mangel an bezahlbarem Wohnraum: Neue Sonderabschreibung soll Abhilfe schaffen

18.

Das sind die neuen Sozialversicherungswerte für 2019

19.

Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regel wird verlängert

20.

So hoch sind die Sachbezugswerte für 2019

21.

Beitrag zur Pflegeversicherung steigt

22.

E-Rechnung und X-Rechnung: Was Unternehmer jetzt beachten müssen



1. Höherer Grundfreibetrag in den Jahren 2019 und 2020

Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt das steuerfreie Existenzminimum

Das ändert sich ab 1.1.2019 und 1.1.2020

Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wird der steuerfreie Grundfreibetrag im Jahr 2019 auf 9.168 EUR angehoben (das ist ein Plus von 168 EUR), im Jahr 2020 auf 9.408 EUR (das sind 240 EUR mehr). Aktuell beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 9.000 EUR.

2. Höheres Netto durch Anpassung des Steuertarifs

Der Gesetzgeber nimmt seit einigen Jahren kontinuierlich immer wieder kleine Änderungen am Einkommensteuertarif vor – und damit auch bei der Lohnsteuer. Das wird auch in den beiden kommenden Jahren so fortgesetzt werden.

Hintergrund

Der Einkommensteuertarif ist so gestaltet, dass die Steuerbelastung bei kleinen und mittleren Einkommen nicht gleichmäßig, sondern überproportional steigt: Eine Lohnerhöhung von 1 % kann zu einer Steuermehrbelastung von 1,8 % führen. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Durch Lohnerhöhungen wird oftmals nur die Inflation ausgeglichen, die reale Kaufkraft steigt aber kaum.

Das ändert sich ab 2019 und 2020

Um dieser kalten Progression zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben.

Die Änderungen am Einkommensteuertarif sind auch beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die Steuerentlastung dürfte sich beim einzelnen Mitarbeiter aber nur auf wenige Euro monatlich belaufen. Die erste Entlastungsstufe wird beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2019 wirksam werden.

3. Elektronische Marktplätze: Aufzeichnungspflichten und Haftung

Mit verschiedenen gesetzlichen Maßnahmen sollen Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden.

Das ändert sich

Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Dies ermöglicht es der Finanzverwaltung, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Ziel dieser Gefährdungshaftung ist es, Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die damit ein modernes Medium anbieten, über das Unternehmer, die im Inland, in der EU oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und Kaufverträge tätigen, neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen unter bestimmten Voraussetzungen auch für die aus diesen Aktivitäten entstandene und nicht an den Fiskus abgeführte Umsatzsteuer in Verantwortung zu nehmen.

Der Betreiber kann diese Haftung vermeiden, wenn er eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt, deren Erteilung nicht im Ermessen der Finanzbehörden steht.

Inkrafttreten

Diese Regelungen gelten ab 1.3.2019 für Drittlandsunternehmer bzw. 1.10.2019 für alle anderen.

4. Gutscheine im europäischen Binnenmarkt: So werden sie umsatzsteuerlich behandelt

Mit einer gesetzlichen Änderung im Umsatzsteuerrecht soll bei Gutscheinen die Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Warengutscheinen aufgegeben werden.

Das ändert sich

Es soll sich künftig dann um einen Gutschein handeln, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.

Ausdrücklich gilt diese Regelung aber nicht für Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.

Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine werden nun voneinander abgegrenzt und es wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung bestimmt.

Inkrafttreten

Die neuen Regelungen sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.

5. Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer: Einführung eines Schwellenwerts

Für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer wird ein Schwellenwert eingeführt.

Das ändert sich

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 vom leistenden Unternehmer dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies galt bisher auch für niedrige Umsätze.

Mit der Einführung eines Schwellenwertes von 10.000 EUR (netto) gilt diese Regelung nur noch dann, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Das ist gut für kleine Unternehmen, denn diesen wird damit wieder eine Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht.

6. Elektroautos als Dienstwagen: Für 1-%-Regelung wird nur der halbe Listenpreis angesetzt

Wird ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt, legt das Finanzamt für die Besteuerung nach der 1-%-Regelung den Listenpreis zugrunde zuzüglich Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Wer ein Elektroauto als Dienstwagen wählt, fährt künftig steuerlich günstiger.

Das ändert sich

Im Rahmen der Förderung der Elektromobilität wird zukünftig für Elektroautos nur der halbe Listenpreis angesetzt. Die Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die außerhalb dieses Zeitraums angeschafft oder geleast werden und die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich weiter.

Die Neuregelung gilt entsprechend, wenn die privaten Fahrten mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Die zu berücksichtigende Abschreibung wird nur zur Hälfte angesetzt. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden von der Neuregelung ebenfalls erfasst. Auch hier ist also bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der halbe Listenpreis anzusetzen.

7. Job-Ticket: Nutzer fahren künftig steuerfrei

Ermöglichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den verbilligten Bezug eines Job-Tickets, musste er bisher sorgfältig auf die Einhaltung der Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 EUR monatlich achten. Das hat jetzt ein Ende, denn Job-Tickets sind künftig steuerfrei.

Das ändert sich

Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten des Arbeitnehmers für öffentliche Verkehrsmittel, die dieser z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, oder übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Job-Ticket, sind diese Leistungen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerfreien Leistungen mindern die Entfernungspauschale, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden kann.

Von der Steuerbefreiung werden insbesondere erfasst: die unentgeltliche oder verbilligte Zurverfügungstellung von Fahrausweisen und Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen. Aber auch Zuschüsse und Sachbezüge Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden, werden von der Steuerfreiheit erfasst. Das gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.

Die Steuerbegünstigung erfasst ebenfalls private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die Nutzung eines Taxis kann dagegen nicht steuerfrei gewährt werden.

Von der Steuerbefreiung werden nicht Arbeitgeberleistungen erfasst, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Es sind nur zusätzliche Leistungen begünstigt.



8. Betriebliches (Elektro-)Fahrrad: Private Nutzung ist steuerfrei

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist zukünftig steuerfrei.

Das ändert sich

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung eines Fahrrads, das der Arbeitgeber verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, nicht mehr versteuern. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale Fahrräder als auch für Elektrofahrräder.

Keine Steuerbefreiung gibt es für Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Denn diese werden verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet. Für sie wird der geldwerte Vorteil entsprechend der Regelungen für Dienstwagen versteuert. Hier gilt dann auch die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge.

Die Steuerbefreiung kann nicht beim beliebten Modell des E-Bike-Leasings gewährt werden, das durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.

9. Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften: Verfassungskonforme Regelung

Die verfassungswidrige Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften wird aufgehoben und eine verfassungskonforme Regelung geschaffen.

Das ändert sich

Für die Jahre 2008 bis 2015 wird die verfassungswidrige Verlustabzugsregelung ersatzlos gestrichen. Durch die neue Anwendungsregelung ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG damit erst auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattfanden. Für die Zeit ab 2007 hebt der Gesetzgeber den quotalen Verlustuntergang für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 ebenfalls auf.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Betroffen war die Regelung, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden.

10. Grunderwerbsteuer: Was bei einer Veräußerung übermittelt werden muss

Wer im Rahmen des Grunderwerbsteuergesetzes anzeigepflichtig ist, muss nun zusätzliche Daten übermitteln.

Das ändert sich

Die Anzeigepflichtigen müssen zukünftig folgende zusätzliche Daten übermitteln:

Geburtsdatum des Veräußerers und Erwerbers;

Name des Steuerschuldners, der die Zahlung der Steuer übernimmt, sowie Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters;

bei nicht natürlichen Personen die Register- und die für die Einkommen- bzw. Körperschaftbesteuerung vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers;

den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;

die Urkundennummer;

bei einem Vorgang unter einer Bedingung die Bezeichnung der Bedingung;

die Anschrift der Urkundsperson.

Inkrafttreten

Die erweiterte Anzeigepflicht wird erst dann angewendet, wenn das Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen der Notare eingeführt wird.


11. Investmentsteuerreformgesetz 2018: Folgeänderungen

Das Investmentsteuerreformgesetz wurde zwar schon am 19.7.2016 beschlossen, die sich daraus ergebenden Folgeänderungen setzt der Gesetzgeber nun um.

Das ändert sich

Organträger können im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften sein. Die Zurechnung von nach § 20 InvStG teilfreigestellten Beträgen kann deshalb zu systemwidrigen Ergebnissen führen. § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG bestimmt daher, dass bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft die Regelungen der §§ 20, 21 InvStG unberücksichtigt bleiben.

Hintergrund

§ 20 InvStG sieht eine rechtsformabhängige Steuerbefreiung vor. Danach erhalten Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine höhere Steuerbefreiung als natürliche Personen.

12. Betriebsrentenstärkungsgesetz: Folgeänderungen

Bei Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung handelt es sich nicht um schädliche Verwendungen im Rahmen der Riester-Rente. Dies stellt der Gesetzgeber klar.

Das ändert sich

Eine Ergänzung der entsprechenden gesetzlichen Regelung soll sicherstellen, dass bestimmte Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht nur steuerfrei sind, sondern auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen. Ohne die jetzt vorgenommene Ergänzung müsste der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Übertragung die bisher gewährte Förderung zurückzahlen.

Hintergrund

Nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über

einen Pensionsfonds,

eine Pensionskasse oder

ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)

durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form

eines Pensionsfonds,

einer Pensionskasse oder

eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),

steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt aber nur, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.

13. Sportliche Veranstaltungen: Wann Organisationsleistungen von Dachverbänden steuerfrei sind

Unter welchen Voraussetzungen sind organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb? Eine neue Vorschrift regelt die Einzelheiten.

Das ändert sich

Für Organisationsleistungen von Dachverbänden anlässlich sportlicher Veranstaltungen ihrer Mitgliedsvereine gibt es jetzt eine neue, spezielle Regelung. Danach sind diese organisatorischen Leistungen eines Sportdachverbandes ein Zweckbetrieb. Voraussetzung ist jedoch, dass an der sportlichen Veranstaltung überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, Amateursportler teilnehmen. Nehmen insgesamt mehr als 50 % Lizenzsportler teil, handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei einer Quote der Lizenzsportler von weniger als 50 % liegt dagegen ein steuerlich privilegierter Zweckbetrieb vor.

Bei Sportarten mit Ligabetrieb gilt darüber hinaus: Alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison gelten als eine einheitliche sportliche Veranstaltung. So können die Vereine bzw. Verbände schon zu Saisonbeginn einschätzen, ob überwiegend Amateursportler oder Lizenzsportler am Ligabetrieb teilnehmen.

14. Befristete Teilzeit ab 2019 möglich

Beschäftigte erhalten ab Januar 2019 einen Anspruch auf eine befristete Teilzeit – die sog. Brückenteilzeit.

Das ändert sich

Für Arbeitnehmer wird es ein neues Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit geben. Sie erhalten einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, die auch Brückenteilzeit genannt wird. Derzeit existiert lediglich ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit, ein entsprechendes Rückkehrrecht gibt es nicht.

Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Für dauerhaft in Teilzeit Beschäftigte wird es einfacher, ihre Arbeitszeit zu erhöhen.

Der Rechtsanspruch sieht vor, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, höchstens jedoch für 5 Jahre reduzieren können. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer länger als 6 Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind.

Der Anspruch hängt nicht von irgendwelchen Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung ab.

Allerdings dürfen sich nur Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern auf eine befristete Teilzeitphase berufen. Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet.

Inkrafttreten

Die Regelungen gelten für alle Teilzeit-Vereinbarungen, die ab dem 1.1.2019 abgeschlossen werden.

15. Midijobs: Grenze wird angehoben, Übergangsbereich ersetzt Gleitzone

Die Obergrenze für Midijobs erhöht sich von derzeit 850 EUR auf 1.300 EUR. Für Geringverdiener bedeutet das, dass sie dadurch weniger Sozialabgaben zahlen.

Das ändert sich

Die Obergrenze der vergünstigten Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob wird von heute 850 EUR auf zukünftig 1.300 EUR angehoben.

Arbeitnehmer, die derzeit 850 EUR verdienen, werden mit der üblichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von gut 20 % belastet. In Zukunft wird ihr Anteil bei derselben Vergütung unter 18 % liegen. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer dann erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 EUR und mehr.

Hintergrund

Midijobber sind voll sozialversicherungspflichtig, zahlen aber bis zu einer festgelegten Verdienstobergrenze (bisher 850 EUR) verringerte Arbeitnehmerbeiträge. Durch die Midijob-Regelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der 450-EUR-Grenze abrupt ansteigt. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung steigt die Abgabenlast für Midijobber progressiv an.

Über eine aufwendige Formel wird für die Beitragsberechnung im Midijob eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Sobald der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsentgelt die obere Midijob-Grenze erreicht, trägt er die für Arbeitnehmer übliche Abgabenlast.

16. Höherer Mindestlohn ab 2019 und 2020

Der gesetzliche Mindestlohn steigt. Sowohl für das Jahr 2019 als auch für 2020 ist jeweils eine Erhöhung vorgesehen.

Das ändert sich

Für das Jahr 2019 ist eine Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 EUR vorgesehen, im Jahr 2020 erfolgt eine weitere auf 9,35 EUR. Derzeit beträgt der Mindestlohn 8,84 EUR.

Hintergrund

Die Mindestlohn-Kommission legt die Höhe des Mindestlohns alle 2 Jahre neu fest. Er gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer. Keine Anwendung findet er dagegen bei Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten nach Aufnahme einer Arbeit, bei Auszubildenden, bei Pflichtpraktika oder Praktika unter 3 Monaten.

17. Mangel an bezahlbarem Wohnraum: Neue Sonderabschreibung soll Abhilfe schaffen

Mit einer neuen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau sollen private Investoren zum Bau bezahlbaren Mietwohnraums angeregt und dadurch der Mangel an Mietwohnungen beseitigt werden.

Das ändert sich

Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren jährlich bis zu 5 %. Daneben kann die reguläre lineare Abschreibung vorgenommen werden.

Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass durch Baumaßnahmen neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird. Der Bauantrag muss nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt werden. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind nicht förderfähig.

Darüber hinaus dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR je qm nicht übersteigen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Förderung. Ein Ermessen der Finanzverwaltung besteht insoweit nicht.

Weiterhin muss die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist aus Vereinfachungsgründen den Räumen zuzurechnen, die den Wohnzwecken dienen. Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung wird eine bereits in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückwirkend versagt.

Schließlich wird die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen auf maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche begrenzt. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zugrunde zu legen.

18. Das sind die neuen Sozialversicherungswerte für 2019

Zum 1.1.2019 werden die Sozialversicherungsrechengrößen angepasst. Nicht nur die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird erhöht, sondern auch die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße.

Das ändert sich

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von derzeit 4.425 EUR im Monat (53.100 EUR jährlich) auf 4.537,50 EUR monatlich (54.450 EUR jährlich) steigen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt im Jahr 2019 von 59.400 EUR in diesem Jahr auf 60.750 EUR. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für Bestandsfälle in der privaten Krankenversicherung wird von 53.100 EUR auf 54.450 EUR angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze West wird im Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf voraussichtlich 6.700 EUR monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 98.400 EUR jährlich bzw. 8.200 EUR monatlich.

In den neuen Bundesländern gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 6.150 EUR bzw. jährlich 73.800 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.600 EUR monatlich bzw. 91.200 EUR jährlich.

Auch die Bezugsgröße wird angepasst. Im Rechtskreis West (gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit) steigt die monatliche Bezugsgröße voraussichtlich auf 3.115 EUR monatlich bzw. 37.380 EUR jährlich. Im Jahr 2018 betrug sie 3.045 EUR monatlich bzw. 36.540 EUR jährlich. Für den Rechtskreis Ost (für Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) gilt ein voraussichtlicher Wert von 2.870 EUR monatlich bzw. 34.440 EUR jährlich (2018: 2.695 EUR monatlich bzw. 32.340 EUR jährlich).

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung: Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 331,24 EUR. Arbeitgeber müssen dann einen Beitragszuschuss von maximal 331,24 EUR (7,3 %) zahlen.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2019 beträgt 38.901 EUR.

19. Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regel wird verlängert

Als kurzfristig gilt derzeit eine Beschäftigung, wenn sie nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauert. Diese bis Ende 2018 geltenden Grenzen sollten eigentlich ab 2019 auf die ursprünglichen 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage abgesenkt werden. Das wird jetzt nicht geschehen.

Das ändert sich

Eigentlich ändert sich gar nichts. Denn die Grenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen gelten nicht mehr nur bis Ende 2018, sondern nun zeitlich unbefristet.

Hintergrund

Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung verlängerte der Gesetzgeber mit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015. Diese galt zunächst befristet bis Ende 2018. Ab Januar 2019 sollten eigentlich wieder 2 Monate bzw. 50 Tage als Grenze für alle Personen in kurzfristiger Beschäftigung gelten.

20. So hoch sind die Sachbezugswerte für 2019

Die Sachbezugswerte, die jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst werden, stehen für das Jahr 2019 fest.

Das ändert sich

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2019 auf 251 EUR angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

für ein Frühstück 1,77 EUR

für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 EUR

anzusetzen.

Ab 1.1.2019 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 231 EUR. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2019 7,70 EUR.

Inkrafttreten

Die neuen Sachbezugswerte 2019 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2019 maßgeblich. Die entsprechende Verordnung tritt am 1.1.2019 in Kraft.

Hintergrund

Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Für die Sachbezüge 2019 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2018 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung stieg um 2,2 %, der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten um 2,1 %.

21. Beitrag zur Pflegeversicherung steigt

Höhere Kosten bei der Pflege wirken sich jetzt auf die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung aus. Der Beitragssatz steigt deshalb ab 2019 an.

Das ändert sich

Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt derzeit bei 2,55 %, Kinderlose zahlen 2,8 %.

Ab dem 1.1.2019 beträgt der Beitrag dann 3,05 % bzw. 3,3 %.

Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags, allerdings ohne den Zuschlag für Kinderlose. Damit liegt der Arbeitgeberanteil ab 1.1.2019 bei 1,525 %.

Im Freistaat Sachsen wird die Beitragslast nicht paritätisch verteilt. Hier beträgt der Anteil für Arbeitnehmer ab dem 1.1.2019 2,025 %, für Arbeitgeber 1,025 %.

22. E-Rechnung und X-Rechnung: Was Unternehmer jetzt beachten müssen

Unternehmen, die künftig Rechnungen an Behörden in Deutschland oder Europa stellen wollen, müssen korrekte elektronische Rechnungen erstellen und weiterleiten können. Als "richtige" elektronische Rechnung gilt lediglich die sog. X-Rechnung. Denn nur diese bietet die Möglichkeit des Austauschs eines strukturierten Datensatzes. Die pdf-Rechnung hat über kurz oder lang ausgedient.

Das ändert sich

Der X-Rechnungsstandard, ein XML-basiertes semantisches Rechnungsdatenmodell, ermöglicht es, elektronische Rechnungen künftig bundeseinheitlich an alle öffentlichen Auftraggeber zu versenden. Außerdem ist es damit möglich, Rechnungen europaweit zu versenden und zu verarbeiten.

Die Regelungen zur X-Rechnung gelten zunächst ausdrücklich nur für den Rechnungsversand bzw. -austausch mit Bundesbehörden. Diese müssen ab dem 27.11.2018 elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können.

Alle anderen Behörden haben noch ein Jahr länger Zeit und müssen dies ab dem 27.11.2019 können.

Eine grundsätzliche Verpflichtung für die Versendung elektronischer Rechnungen an Behörden besteht für Unternehmer erst ab dem 27.11.2020. Ausnahmen gibt es dann nur noch z. B. für Direktaufträge mit einem Auftragswert von bis zu 1.000 EUR netto oder für Aufträge aus dem Verteidigungs- und Sicherheitsbereich.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de